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Mietrechtsreformgesetz

 

 

 

 

 

Das MietRRefG tritt am 01.09.01 in kraft. U. a. enthält es Neuerungen im Bereich der Mietzahlung, des Gewährleistungsrechtes, der Modernisierung, der fristlosen Kündigung sowie der ordentlichen Kündigungsfristen.

Nachstehend soll zunächst auf die Neuerung im Bereich der ordentlichen Kündigungsfristen eingegangen werden.

Die dreimonatige Kündigungsfrist für Wohnraum gilt allerdings für die Dauer des Gesamtmietverhältnisses nur für den Mieter. Für den Vermieter gilt weiterhin eine Kündigungsstaffel je nach Dauer des Mietverhältnisses. Nach 5 Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter auf 6 Monate; nach 8 Jahren auf 9 Monate. Insoweit ist aber auch die Übergangsregelung zu berücksichtigen. Geht dem Mieter vor dem Inkrafttreten des MietRRefG eine Kündigung zu, gilt für diese Kündigung weiter der § 565 BGB alte Fassung. Geht dem Mieter nach dem Inkrafttreten des MietRRefG eine Kündigung für eine vor dem Inkrafttreten des MietRRefG abgeschlossenen Mietvertrag zu, gilt für diese Kündigung die vertraglich vereinbarte Frist. Fehlt eine Vereinbarung gilt die oben dargestellte neue Regelung.