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Kündigung |
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Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer innerhalb
von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
zu erheben. Nach Ablauf der Frist kann im allgemeinen nicht mehr geltend gemacht
werden, daß die Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Das Ge-setz
ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis – auch Teilzeitarbeitsverhältnis –
länger als 6 Monate bestand und der Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer
beschäf-tigt. In diesem Falle ist die Kündigung nur dann möglich, wenn
betriebliche Grün-de, ein Fehlverhalten nach Abmahnung oder persönliche Gründe
wie z.B. lang-wierige Krankheit vorliegen. |
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