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Neues Kinderunterhaltsrecht

 

 

 

 

 

Am 01.01.2001 ist eine Änderung der Kindergeldanrechnung auf den Kindesunterhalt in Kraft getreten. Bislang wurde die Hälfte des Kindergeldes vom Kindesunterhalt abgezogen. Nunmehr unterbleibt die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages zu leisten (was einem Unterhalt aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldofer Tabelle entspricht). Sofern demnach für ein Kind im Alter bis 5 Jahren unter 345,00 DM gezahlt wird, wird das Kindergeld nicht mehr oder nur teilweise angerechnet (bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren liegt die Grenze bei 447,- DM, bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren bei 554,- DM). Im Ergebnis zahlt der Unterhaltsschuldner, gleichgültig ob er in die 1. oder in die 6. Einkommensgruppe eingestuft wird, somit stets denselben Betrag, lediglich die Kindergeldverrechnung differiert. Hinsichtlich der Anpassung von alten Unterhaltstiteln sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.