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Fast jeder kennt die Situation, daß es unvermittelt an der Haustür klingelt
und ehe man sich versieht, hat man einen Vertrag abgeschlossen, den man kurze
Zeit später bereits bereut.
Clevere Geschäftemacher nutzen diesen Überrumpelungseffekt aus, wodurch
Kunden durch übereilte Entscheidungen Leistungen erhalten, für die oft kein
echter Bedarf besteht und deren Entgelt nicht ihren finanziellen Mitteln
entspricht.
Der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und zum Verbraucherschutz das
sogenannte Haustürwiderrufsgesetz erlassen. Danach kann der Kunde innerhalb
einer Woche den Vertrag schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt erst dann,
wenn der Kunde schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen
Monat nachdem beide Vertragspartner ihre Leistungen vollständig erbracht haben.
Die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes ist nicht nur auf Geschäfte an der
Haustür beschränkt, sondern kommt auch bei Vertragsabschlüssen auf der Straße,
am Arbeitsplatz und bei Freizeitveranstaltungen, wie z. B. Kaffeefahrten und
dergleichen, in Betracht. Kein Widerrufsrecht besteht jedoch, sofern der Vertrag
auf Bestellung des Kunden zustande gekommen ist und bei Verträgen bis zum 80,00
DM, sofern der Kunde die Leistung sofort erhält und bezahlt.
Die Loslösung von derartigen Verträgen erfordert daher ein schnelles Handeln,
wobei ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.
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