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Weil die Betriebskosten erheblich schneller
gestiegen sind als die Mieten, werden sie bereits "Zweite Miete" genannt. Das
zeigt, wie wichtig es ist, hier beim Abschluß des Mietvertrages aufzupassen.
Betriebskosten sind im wesentlichen: Grundsteuer, Kosten für Wasser,
Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr,
Schornsteinreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und
Haftpflichtversicherung, Hauswart, maschinelle Wascheinrichtung,
Gemeinschaftsantenne und Verteileranlage für ein Breitbandkabel.
Diese
Nebenkosten sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Ob und inwieweit sie auf
die Mieter umgelegt werden können, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Vermieter
kann sie deshalb nur verlangen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im
Mietvertrag besteht. Dabei sollten nicht nur die einzelnen Lasten und Kosten
genau aufgeführt, sondern auch der Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Es
ist zulässig, angemessene Vorauszahlung zu vereinbaren. Zweckmäßig ist es auch,
den Termin für die Vorlage der Abrechnung zu vereinbaren. Die erforderliche
Abrechnung ist für den Zeitraum von einem Jahr zu erstellen, was allerdings
nicht heißt, daß diese Abrechnung z.B. stets zum Jahresende vorzulegen wäre.
Wann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung präsentieren muß, kann vielmehr
frei vereinbart werden. Falls der Vermieter den Mietern keine Abrechnungen
vorlegt, verjähren die Ansprüche des Vermieters auf Nachzahlung, nach 4 Jahren.
Jedoch können diese Ansprüche auch schon früher verwirkt sein. Für soziale
Mietwohnungen ist die jährliche Abrechnung vorgeschrieben.
Wichtig: Ein
Anspruch auf Nachzahlung besteht nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist. Das
heißt, sie muß eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten, die der Mieter – ohne über Spezialkenntnisse verfügen zu müssen –
nachprüfen kann.
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