Diese Regelung bedeutet, daß ein befristetes
Arbeitsverhältnis vorliegt, welches automatisch nach sechs Monaten während der Probezeit
endet. Hierzu braucht der Betriebsrat nicht angehört werden. Ebenfalls endet
das
Arbeitsverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin. Ansonsten ist zur Kündigung einer
Schwangeren auch während der Probezeit die Zustimmung nach § 9 MuSchG notwendig, welche
in der Regel nicht erteilt wird.
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