Diese Regelung bedeutet, daß ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, welches automatisch nach sechs Monaten während der Probezeit endet. Hierzu braucht der Betriebsrat nicht angehört werden. Ebenfalls endet das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin. Ansonsten ist zur Kündigung einer Schwangeren auch während der Probezeit die Zustimmung nach § 9 MuSchG notwendig, welche in der Regel nicht erteilt wird.


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